Vorstand

Martin König

1. Vorsitzender

Heidi Hahn

2. Vorsitzende

0163-2785868

kunstimschloss@web.de

Stefanie Ossig

Geschäftsführung

 

07366 82-18
stefanie.ossig@abtsgmue
nd.de

Rainer Jungkeit

Schatzmeister



 

Vanessa Kurbel-Bengesser

Beisitzerin


v.kurbel@email.de

Susanne Mehrer

Beisitzerin
 

07975 222

sumehrer@t-online.de


 

Werner Schulz

Beisitzer

07173-3401
sc@schulzundstaemmele.de

 

 

 

Satzung

Kunstverein KISS
KUNST im SCHLOSS
 
UNTERGRÖNINGEN e.V. Satzung vom 16.11.2017
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins
§ 1 Der Kunstverein KISS KUNST im SCHLOSS UNTERGRÖNINGEN e.V. mit Sitz in Abtsgmünd verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Verwirklichung eines zeitgenössischen Kunst und Kulturprogramms im Schloss Untergröningen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen in den Bereichen Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Wort und Musik sowie der Publikation von begleitenden Schriften verwirklicht. Zur Erreichung seiner Zwecke bedient er sich insbesondere des im Schloss eingerichteten Galeriebetriebs. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gemeinnützigkeit
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Abtsgmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 1 zu verwenden hat. Haushalt und Finanzen
§ 6 Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Aufwendungen werden bestritten aus:
a) Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
b) Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
c) Projektmitteln der öffentlichen Hand
d) Einnahmen aus dem lfd. Betrieb
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Mitgliedschaft
§ 7 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Gesellschaften des Handelsrechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
abschließend der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
§ 9 Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, der nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft mit
Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erklären ist oder durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht
erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft durch Tod; bei juristischen Personen und
Handelsgesellschaften durch Auflösung.
Organe des Vereins
§ 10 Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands einschließlich des Geschäftsführers
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) den Erlass einer Beitragsordnung; diese ist nicht Bestandteil der Satzung
d) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie
des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
f) Beschlüsse in sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 12 Die Mitgliederversammlung ist im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal
einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen
einzuberufen, wenn dies von ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt
wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
§ 13 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe des
Tagungsortes, der Tageszeit und der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem
Tagungstermin schriftlich einzuberufen. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens eine Woche vor
dem Tagungstermin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
§ 15 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
§ 16 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
§ 17 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen
und zur Auflösung des Vereins - der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf
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Antrag eines anwesenden Mitglieds muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
Der Vorstand
§ 18 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer StellvertreterIn,
maximal vier weiteren BeisitzerInnen, dem/der SchatzmeisterIn und dem/der SchriftführerIn. Ein
Beisitzer soll die Funktion der Geschäftsführung erhalten. Die Mitglieder des Vorstandes werden
jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung statt.
§ 19 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Notwendigkeit einberufen. Er ist beschlussfähig wenn
mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Auf schriftlichen Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern
ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
§ 20 Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann hiervon
abweichend beschließen, dass für diese Tätigkeiten angemessene Vergütungen bezahlt werden
können, soweit es die finanziellen Möglichkeiten des Vereins zulassen.
Aufgaben des Vorstands
§ 21 Der Vorstand ist zuständig für
a) die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b) die Erstellung des Haushaltsplanes
c) die Kassenführung
d) die Erstellung des Jahresberichts und der Jahresschlussrechnung
e) die Festlegung von Eintrittspreisen und dergleichen zu Ausstellungen, Veranstaltungen und
anderen Vereinsaktivitäten
f) die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 22 Der Vorstand kann die obliegenden Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern
aufteilen; er kann andere Mitglieder zur unterstützenden Mitarbeit heranziehen.
§ 23 Vorstand im Sinne von § 26 BGB und damit zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung ist der/die Vorsitzende des Vorstands und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) je gemeinsam.
Schatzmeister, Rechnungsprüfung
§ 24 Für die Finanzplanung und ihre Abwicklung sowie für die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte ist
der Schatzmeister verantwortlich.
§ 25 Die Buchführung und die Kasse des Vereins sind mindestens einmal jährlich von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfer zu prüfen, der Mitglied des Vereins sein kann, aber nicht
Mitglied des Vorstands sein darf.
§ 26 Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstands vorgelegt.
Schriftführer
§ 27 Der Schriftführer führt die Protokolle der Vereinsorgane. Diese sind von ihm und dem
Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen.
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Satzungsänderung
§ 28 Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern fristgerecht zwei Wochen vor dem Termin
der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 29 Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den
diese auf Grund eines gem. Abs. 1 vorgelegten Antrags mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen fasst.
Auflösung des Vereins, Anfallen des Vereinsvermögens
§ 30 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss ist wirksam, wenn mindestens
die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die
Auflösung stimmten. Falls nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist, hat der
Vorsitzende binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen. Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die
Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dies ist am 19.12.2017 erfolgt durch das Amtsgericht Ulm – Registergericht
Mit Bescheid des Finanzamts Aalen vom 18.12.2017 gem. § 60a Abs. 1 AO wurde festgestellt, dass
die vorgenannte Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51,59,60 und 61 AO
erfüllt.
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